IN VIA Landesverband Bayern
IN VIA Bayern e.V.
Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit

Rechtliches

Zielgruppen und Voraussetzungen

Eine Voraussetzung der Förderung von Wohnangeboten mit sozialpädagogischer Begleitung ist, dass diese Maßnahme in einem Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen und/oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung steht.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Zugängen zum Jugendwohnheim:


1. Förderung durch das Jugendamt (Jugendhilfe)

Das Jugendamt kann im Rahmen des § 13 Förderung durch eine Maßnahme der Jugendsozialarbeit in die Wege leiten. Dazu muss ein Antrag auf Jugendhilfe gestellt werden, der dann geprüft wird. Er wird bei dem örtlichen Jugendamt des Wohnortes gestellt. Das Jugendhilfeangebot fördert junge Menschen im Alter zwischen 14 und 27 Jahren. Die Unterbringungskosten werden für den Antragsteller zu 100 % übernommen.

Die gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

§ 13 Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

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(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.

Leistungen nach § 13.3

Die Unterbringung im Jugendwohnheim entspricht zu großen Teilen dem § 13.3 und beinhaltet eine sozialpädagogische Begleitung.

Leistungen nach § 13.1

Jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und individuellen Beeinträchtigungen kann in erhöhtem Maße auch Unterstützung nach § 13.1 SGB VIII angeboten werden.


Sozialpädagogische Begleitung

Die sozialpädagogische Begleitung in den Jugendwohnheimen und den anderen Wohnformen in Köln beinhaltet im wesentlichen Beratung, Anleitung und konkrete Hilfen in besonderen Lebenslagen. Der Förderungsrahmen enthält bei Bedarf folgende Hilfestellungen für den jungen Menschen:

  • Soziale und berufliche Integration
  • Unterstützung bei der Entwicklung eigener Lebensentwürfe
  • Beratung zu Schullaufbahn und beruflicher Perspektive
  • Unterstützung des Lern- und Leistungsverhaltens
  • Einübung sozialen Handelns
  • Strukturierung des Tages-, Wochen- und Monatsablaufes
  • Gestaltung des Wohnumfeldes und der Atmosphäre
  • Förderung individueller Stärken nach einem Förderplan
  • Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten
  • Hilfestellung bei der Bewältigung individueller, beruflicher und sozialer Anforderungen und Probleme
  • Angebote zur Freizeitgestaltung
  • Grenzsetzungen und Abgrenzungen bei Konflikten
  • Krisenintervention
  • Hilfestellung beim Aufbau eines sozialen Kontaktnetzes
  • Begleitung während der Ablösungsphase
  • Dokumentation nach individuellem Förderplan

Bei Bedarf kommen noch personenbezogene Zusatzleistungen, wie z. B. Sprachförderung, Schulförderung, psychologische Beratung / Therapie hinzu.


2. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist, um bei den Eltern wohnen zu können. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer beruflichen Ausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Dies gilt einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.

Antrag

Berufsausbildungsbeihilfe wird auf Antrag erbracht. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, in deren Bezirk der Auszubildende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Beginn der Ausbildung oder der berufsvorbereitenden Maßnahme beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

Persönliche Berechnungen können mit dem BAB-Rechner erstellt werden:
BAB-Rechner der Arbeitsagentur


3. Schüler-BaföG (Berufsausbildungsförderungsgesetz)

Schüler, die eine Berufsausbildung absolvieren und im Jugendwohnheim wohnen, können unter bestimmten Voraussetzungen BaföG beantragen.
Dazu muss die Schule bafög-berechtigt sein.

Informationen finden sich hier:
www.bafoeg.bmbf.de
www.bafoeg-rechner.de
www.das-neue-bafoeg.de


4. Blockschüler

Die Finanzierung für Blockschüler ist noch nicht endgültig rechtlich geregelt. Derzeit können Schüler aus Landesfachklassen oder Bundesfachklassen einen Zuschuss bei der Bezirksregierung Köln beantragen. Manchmal übernehmen auch die Ausbildungsbetriebe Anteile der Unterbringungskosten während des Blockunterrichts.

Für Blockschülerinnen aus Bayern werden die Unterbringungskosten nach dem bayerischen Schulfinanzierungsgesetz übernommen.


5. Arbeitslosengeld II (SGB II)

Bei Jugendlichen unter 25 Jahren werden die Unterbringungskosten und Betreuungskosten auf Antrag vom Jobcenter übernommen.


6. SGB XII

Menschen, die in besonderen Lebenslagen sind, können einen Antrag für Hilfen in besonderen Lebenslagen stellen. Der Antrag wird in Köln von der Fachstelle für Resozialisierungs-Dienste bearbeitet, in anderen Städten gibt es ähnliche Dienste.

Das Ziel ist es, die Folgen der problematischen Lebenslage und sozialer Schwierigkeiten zu überwinden, zu beseitigen oder zu mildern.
Zu den Leistungen gehört die Soforthilfe und Vermittlung in ein Jugendwohnheim mit sozialpädagogischer Betreuung.


7. Selbstzahler / Gäste

Jugendwohnheime nehmen auch Gäste auf, sogenannte Selbstzahler. Da die Jugendwohnheime sich in Ausstattung, Standard und Alter unterscheiden, liegen die Tagessätze ca. zwischen 25 € und 50 €. Auskünfte zu den Kosten sind im Jugendwohnheim erhältlich.

 

Diese Informationen sind teils mit freundlicher Genehmigung von der Seite www.jugendwohnen-koeln.de entnommen. Vielen Dank!